Nachteilsausgleich
Menschen mit einer Beeinträchtigung können in der beruflichen Grundbildung und in den Qualifikationsverfahren Benachteiligungen erfahren, wenn ihren besonderen Bedürfnissen nicht Rechnung getragen wird. Unter dem Begriff Nachteilsausgleich für Menschen mit Beeinträchtigung werden spezifische Massnahmen verstanden, die zum Ziel haben, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.
In der Berufsbildung sind damit Anpassungen des Ausbildungsprozesses und der Qualifikationsverfahren gemeint, wobei die kognitiven und fachlichen Anforderungen den formulierten Berufsanforderungen in den Bildungsverordnungen und Bildungsplänen entsprechen müssen. Spezifische Massnahmen zum Nachteilsausgleich können in Anspruch genommen werden, wenn die Beeinträchtigung von einer anerkannten Fachstelle (Schulpsychologischer Dienst, Erziehungsberatungsstelle, neuropsychologische Praxis etc.) in Form eines Attests (nicht älter als zwei Jahre) bestätigt wird. Am bzemme werden die neu eintretenden Lernenden in den ersten Schulwochen durch ihre Klassenlehrperson und am Einführungstag über das Vorgehen im Falle eines Nachteilsausgleichs informiert und beim Einreichen eines Gesuchs unterstützt.
Kontakt
Verantwortliche Nachteilsausgleich am bzemme
Susanne Liechti
Vorgehen für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs
1. Kantonales Gesuchsformular via untenstehenden Link ausfüllen.
2. Abgabe der unterschriebenen Dokumente (Gesuchsformular, Atteste) an Klassenlehrperson oder Sekretariat am Schulstandort.